Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2023 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden, dass die an die Beigeladene erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb rechtswidrig ist.
Die beklagte Stadt hatte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs auf einem Grundstück erteilt, das im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ebenso erließ sie eine Ausnahme von dem Verbot, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, hatte dagegen Klage erhoben und bereits im Dezember 2021 in einem Eilverfahren einen Baustopp erwirkt. Mit dem Urteil vom 20. September 2023 hat die Kammer die Baugenehmigung und die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme nun aufgehoben.
Zur Begründung hat die 9. Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig. Der Außenbereich solle grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, seine Inanspruchnahme solle u.a. der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Das hier streitige Vorhaben stellte sich der Kammer bei Gesamtschau aller Umstände aber nicht als ein landwirtschaftlicher Betrieb dar.
Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Entstehungsgeschichte des Vorhabens, das zunächst stark auf den Reitsport ausgerichtet sei, und vor allem die (fehlende) Gewinnerzielungsmöglichkeit und Gewinnerzielungsabsicht der Beigeladenen. Weil Pferdepensionsbetriebe die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich trügen, bestehe eine große Missbrauchsgefahr. Um diesem Missbrauch zu begegnen, fordere die obergerichtliche Rechtsprechung für landwirtschaftliche Betriebe ein ernsthaftes und auf Dauer angelegtes Unternehmen.
Insbesondere müsse der Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften können und dem Inhaber müsse es darauf auch ankommen. Dies konnte die Kammer nach der mündlichen Verhandlung nicht erkennen: Die von der Beigeladenen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen wiesen fehlerhafte Ansätze auf und zudem bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der sehr hohen Investitionssumme und dem durch das Vorhaben zu erwirtschaftenden (allenfalls) geringen Gewinn. Weil zudem auch die Beweggründe der Beigeladenen für die Errichtung des Betriebs nach dem Eindruck der Kammer nicht darin bestehen, mit dem Betrieb Gewinne zu erzielen, ist sie nach dem Gesamteindruck davon überzeugt, dass es sich bei dem Vorhaben nur um eine (wenngleich sehr teure) Liebhaberei, nicht aber um eine ernsthafte und nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung handelt.
Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige und der Kläger als anerkannte Umweltschutzvereinigung sich auf deren Schutz berufen könne, seien die Baugenehmigung und die Ausnahme vom Verbot, bauliche Anlage in dem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, aufzuheben. Das schon in Teilen errichtete Vorhaben dürfe daher nicht weitergebaut werden.
Gegen das Urteil können sowohl die beklagte Stadt als auch die Beigeladene binnen Monatsfrist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
(Urteil vom 20. September 2023 – 9 K 5297/21 -, nicht rechtskräftig)