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Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden kann, dass sie “aus einem Topf” wirtschaften, darf bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden.

Allerdings kann nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt wird. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, dass die von seinem Vater bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente teilweise bei der Berechnung der Höhe seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bedarfsmindernd berücksichtigt wurde, obwohl er gegen seinen Vater keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch hat.

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