Verbraucher

E-Books bei Nutzungsrechten mit gedruckten Büchern gleichstellen

Die Buchpreisbindung soll per Gesetz auf elektronische Bücher erweitert werden. Doch diese Erweiterung des Buchpreisbindungsgesetzes ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nicht zielführend. Insbesondere fehlen gesetzliche Regeln, die die Nutzungsmöglichkeiten von E-Books verbessern.

Nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) soll die bisher schon praktizierte Buchpreisbindung für E-Books nun gesetzlich geregelt werden. Der vzbv sieht dieses Vorhaben kritisch und bemängelt, dass die Bundesregierung keine umfassende Reform für E-Books in Angriff nimmt. “Digitale Bücher sind gedruckten Büchern gleichzustellen: bei den Nutzungsmöglichkeiten und der Besteuerung, anstatt nur bei der Preisbindung”, sagt Lenz Queckenstedt, Leiter des Teams Digitales und Medien beim vzbv. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten unterbinden

Dem veränderten Nutzerverhalten in der digitalen Welt und der zunehmende Bedeutung digitaler Güter wird der Gesetzgeber nicht durch Änderung einer einzelnen Vorschrift gerecht. Die Nutzer möchten vielmehr geräteunabhängig digital Lesen und daran nicht durch die Bindung an ihr Kundenkonto oder sonstigen technische Beschränkungen gehindert sein.

Wer ein digitales Buch erworben hat, möchte es innerhalb der Familie und Freunden weitergeben können. “Digitales Rechtemanagement und die AGB der Anbieter verkürzen den E-Book-Kauf zur reinen Leseerlaubnis”, sagt Queckenstedt. Auch dass Käufer ihr E-Books weiterverkaufen können, sollte gesetzlich klargestellt werden. Es gibt kein technisches Hindernis, dass das Original bei der Weitergabe des erworbenen Exemplars entfernt wird, so der vzbv.

Dass die Preisbindung für alle Verkäufe an Verbraucher in Deutschland gelten soll, steht entgegen der Strategie der Europäischen Union (EU) zum Digitalen Binnenmarkt: Grenzüberschreitender Handel in der EU würde so verhindert. Unterschiedliche Preise auf Online-Portalen innerhalb der EU würden damit zementiert.

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