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Hausbau: Worauf es beim Zahlungsplan ankommt

Hausbau

BERLIN. Wer sich ein Haus bauen lässt, zahlt hierfür üblicherweise nicht nach der Abnahme den ganzen Werklohn auf einmal, sondern Schritt für Schritt abschlagsweise nach Baufortschritt. „Falls ihr Bauträger oder Generalunternehmer in Insolvenz fällt, verlieren private Bauherren, die zu viel und zu früh Vorkasse geleistet haben, dieses Geld fast völlig“, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren e.V. (VPB). „Dabei braucht die Bauherrschaft dann jeden Cent, um noch irgendwie die unvollendete Bauruine fertigstellen lassen zu können. Um dem vorzubeugen, sollten sie nur einen Bauvertrag unterschreiben, der auch einen ausgewogenen Zahlungsplan enthält.“ Solch ein Zahlungsplan sollte sich immer am Bauablauf orientieren, der von Bauvorhaben zu Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein kann.

Nach Erfahrungen des VPB werden Abschlagsrechnungen häufig zu früh gestellt, sodass Hauskäufer mit teilweise fünfstelligen Beträgen in Vorkasse gehen. „Bei Generalunternehmern, die Verbrauchern ein komplettes Haus aus einer Hand anbieten, muss die letzte Rate zehn Prozent vom Werklohn oder mehr betragen. Und der ratenauslösende Bautenstand sollte immer geprüft werden“, sagt Freitag. Unabhängige Bausachverständige wie vom VPB können private Bauherren hierbei unterstützen.

„Überprüfen sollten private Bauherren mithilfe fachlicher Expertise regelmäßig, ob eine Abschlagsrechnung erst dann gestellt wird, wenn der vereinbarte Bautenstand tatsächlich auch erreicht ist“, so Freitag. Die unabhängigen Bausachverständigen vom VPB sind in der Lage, fachlich zu prüfen, ob alle nötigen Arbeiten, die im Bautenstand angegeben sind, erstens vollendet und zweitens korrekt ausgeführt sind. „Sind noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen oder stellt der Sachverständige Baufehler fest, dürfen private Bauherren von Abschlagsrechnungen und von der Abschlussrechnung eine Teilsumme einbehalten, die höher als der Wert der ausstehenden oder nachzubessernden Bauleistungen ist“, weiß Freitag. „Man spricht vom Druckzuschlag, mit ihm übt man auf den Vertragspartner Druck aus, die fehlenden oder defizitären Arbeiten zügig durchzuführen.“ VPB-Sachverständige können beurteilen, welchen Wert die noch offenen Arbeiten haben. „Private Bauherren haben das Recht, in der Regel das Doppelte dieses Betrages als Druckzuschlag einzubehalten“, so Freitag. „Sofern alle Aufgaben erledigt sind, müssen sie die einbehaltene Summe natürlich zügig überweisen.“

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