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Verbraucher

Schneeräumen ist haushaltsnahe Dienstleistung

Viele Kommunen haben die winterlichen Streu- und Räumpflichten für die Bürgersteige auf die Anlieger übertragen. Hausbesitzer sollten diese Pflichten ernst nehmen, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Falls sie selbst nicht Schnee fegen möchten, sollten sie jemanden mit dem Streuen und Schneeschieben beauftragen. Allerdings müssen sie überwachen, dass der Beauftragte rechtzeitig und gewissenhaft räumt. Auch wenn die Stadt die öffentlichen Wege räumen lässt, so muss sich der Hausbesitzer immer noch um sein eigenes Grundstück kümmern und dort Zuwege fegen, Eiszapfen und Schneeverwehungen vom Dach räumen, Außentreppen vom Schnee befreien, Zufahrtswege für Notfälle und Müllabfuhr freihalten, Wege streuen.

Die gute Nachricht: Professionelles Kehren und Schneeräumen kann als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt laut VPB insbesondere auf dem eigenen Grundstück. Wer hier eine Firma beauftragt, der kann die Kosten in der Steuererklärung teilweise absetzen. Die Kosten für die Räumung des Gehweges vor dem Haus erkannten die Finanzämter in der Vergangenheit allerdings oft nicht an, sondern nur die Dienstleistung auf dem Grundstück selbst. Inzwischen gibt es dazu ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az. VI R 55/12), wonach auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Trottoir als „haushaltsnahe Dienstleistung“ zählt, sofern der Immobilienbesitzer dazu verpflichtet ist.

Drei Personen vor dem ADU Bebäude Drei Personen vor dem ADU Bebäude

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