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Reisen

Wegen Corona: Grenzkontrollen zu Tschechien und Österreich

Das Bundesministerium des Innern führt vorübergehende Grenzkontrollen zu Tschechien und Österreich durch. Hintergrund ist die Einstufung von Tschechien und dem Bundesland Tirol in Österreich als Virusvarianten-Gebiete.

Seit Sonntag, dem 14. Februar 2021, 0:00 Uhr, gelten an der deutsch-österreichischen und an der deutsch-tschechischen Grenze verschärfte Einreiseregeln nach Deutschland. Diese betreffen den kommerziellen und individuellen Reiseverkehr. Zudem gelten an diesen Grenzen auch Beförderungsverbote.

Einreisen nach Deutschland aus Tschechien und dem österreichischen Bundesland Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee) sind nur noch in folgenden Ausnahmefällen möglich:

  1. Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen. Zur “Kernfamilie” gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder.
  2. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland;
  3. Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal (u.a. Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews);
  4. Gesundheitspersonal (Ärzte und Kranken- sowie Altenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen;
  5. Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen;

Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Verwandte 1. Grades (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls,
  • der Vater bei Geburt des eigenen Kindes,
  • zwei nahe Verwandte bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes,
  • medizinische Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson,
  • Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben.

6. Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.

Für Einreisen in den genannten Ausnahmefällen gelten die Einreise- und Quarantänebestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021. Erforderlich sind:

  • eine korrekt ausgefüllte Digitale Einreiseanmeldung oder Ersatzmitteilung bei Einreise,
  • ein negativer Corona-Test,
  • eine 10 tägige häusliche Quarantäne mit der Möglichkeit einer Freitestung fünf Tage nach Einreise.

Die Bundespolizei wird vom Bundesinnenministerium angewiesen, die Einhaltung der Regelungen an den Grenzen zu Tschechien und Österreich zu kontrollieren. Personen, die oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.

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