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Wohnen im Alter

Taschengeld im Pflegeheim

Bonn. Fast die Hälfte aller Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen sind auf Unterstützung durch den Staat angewiesen. Wer davon betroffen ist, erhält auch vom Sozialhilfeträger sein Taschengeld, das offiziell ‚Barbetrag’ genannt wird. Derzeit liegt der gesetzlich vorgegebene Betrag bei 112,32 Euro im Monat.

Dieses Geld ist zur freien Verfügung. Damit können besondere Getränke, Genussmittel, bestimmte Körperpflegemittel, Geschenke oder Friseurbesuche bezahlt werden. Abgesehen davon, dass dieser Betrag nicht sehr hoch ist, sind Bewohner immer wieder unsicher, wie mit diesem Geld umgegangen werden kann. Darf ich diesen Betrag selbst verwalten? Was mache ich wenn ich das selbst nicht mehr kann? Darf das Heim für die Verwaltung des Geldes Kosten in Rechnung stellen?

Die Leiterin der Rechtsabteilung des BIVA-Pflegeschutzbundes, Ulrike Kempchen, gibt dazu Auskunft. "Selbstverständlich hat der Bewohner das Recht, dieses Geld selbst zu verwalten und zu entscheiden, wie es verwendet wird. Niemand darf ihn daran hindern". Solange er dazu in der Lage ist, kann er auch selbst entscheiden, wer im Notfall das Geld verwalten soll. Meist sind das Angehörige oder andere Vertrauenspersonen, die dafür dann eine Vollmacht erhalten. Wer weder Angehörige bevollmächtigen möchte oder keinen rechtlichen Betreuer hat, kann auch die Einrichtung beauftragen, den Barbetrag zu verwalten. Diese nimmt die Aufgabe meist gerne wahr. Sie kann auf diese Weise sicherstellen, dass der Bewohner tatsächlich in den Genuss des Geldes kommt. "Leider geschieht es immer wieder, dass am Monatsersten Angehörige kommen, um sich das Taschengeld abzuholen", berichtet Ulrike Kempchen aus ihrer Beratungsarbeit.

Für die Verwaltung des Barbetrags darf die Einrichtung jedoch keine Kosten in Rechnung stellen. Sie darf auch kein Geld davon einbehalten als Teil der sozialen Betreuung. Die Einrichtung darf auch nicht das Taschengeld als Ersatz für andere noch ausstehende Zahlungen verwenden. Das Taschengeld muss dem Betroffenen im vollen Umfang zur freien Verfügung stehen.

Bei weiteren Fragen können sich Heimbewohner oder Angehörige an den bundesweit tätigen gemeinnützigen BIVA-Pflegeschutzbund e.V. wenden.

Mehr Infos dazu unter www.biva.de.

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